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Mit dem Erlass des Eigenheimrentengesetzes vom 1. August 2008 ist die als Wohnriester bekannte Eigenheimrente zur Altersvorsorge anerkannt. Seit 2001 genießen Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch Abschluss von Riester-Verträgen zusätzliche private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung zu nutzen. Die Spar- und Versicherungsformen nach dem Altersvermögensgesetz sind auf zertifizierte Vertragsgestaltungen beschränkt, um eine sichere Altersvorsorge zu gewährleisten. Da selbstbewohnte Immobilien eine besondere Form der Vorsorge fürs Alter darstellen, bezieht die Regelung von 2008 die Nutzung von Riester-Verträgen zur Immobilienfinanzierung ein.
Zulässige Immobilienfinanzierung mit Wohnriester
Ein Riester-Vertrag kann in die Finanzierung eines selbstbewohnten Eigenheims, einer Wohnung in einem eigenen Mehrfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung einfließen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, finanzielle Mittel aus einem Riester-Vertrag für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen oder einer eigenen Genossenschaftswohnung sowie für ein eigentumsähnliches, lebenslanges Dauerwohnrecht einzusetzen. Die staatliche Förderung erfolgt, wenn der Vertragsinhaber die Wohnung oder das Haus selbst bewohnt und die Immobilie seinen Lebensmittelpunkt bildet. Ausländische Immobilien, Ferien- und Wochenendwohnungen sind nicht förderfähig. Wohnriester kann für den Kauf oder Bau einer Immobilie ebenso eingesetzt werden, wie für die Entschuldung von bereits vorhandenem Wohneigentum.
Förderung durch Wohnriester
Förderfähige Wohnriester Verträge sind zertifizierte Riester-Darlehen für den Immobilienerwerb und Riester-Bausparverträge. Die Beträge zur Darlehenstilgung werden in derselben Weise staatlich gefördert, wie Prämien zu einem Riester-Sparvertrag. Eine zwingende Zertifizierungs-Voraussetzung für Darlehen besteht in der Rückzahlung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Darüber hinaus ist eine Kapital-Entnahme aus dem Guthaben eines bereits bestehenden Riester-Vertrags möglich. Es muss in diesem Fall eindeutig sein, dass dieses finanzielle Mittel aus dem Riester-Vertrag für den Immobilienerwerb eingesetzt wird. Die entnommene Summe muss dann nicht zurückgezahlt werden, da die Immobilie anstelle des Sparvertrags der Altersvorsorge dient. Das Eigenheimrentengesetz dehnt auch den durch Wohnriester förderberechtigten Personenkreis aus. Neben Arbeitnehmern und deren Ehegatten haben auch Personen einen Anspruch auf Förderung, die eine gesetzliche Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Dienstunfähigkeits-Versorgung beziehen.