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Urteil: Teure Armbanduhren sind kein Hausrat

Kleine, aber hochpreisige Wertsachen wie Uhren, Schmuck, Bargeld oder Kameras sind bei Wohnungseinbrüchen die bevorzugte Beute. Das wissen auch die Versicherungen, und sie deckeln deshalb ihre Eintrittspflicht für derartige Gegenstände in entsprechender Höhe. Ein Kläger vor dem Oberlandesgericht Frankfurt versuchte deshalb, sein Inventar kurzerhand umzudeklarieren: Bei zwei Armbanduhren, die ihm entwendet worden waren, habe es sich keineswegs um Wertsachen, sondern um Hausrat gehandelt – Hauptzweck sei schließlich nicht „das Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen“. Das sah das Gericht angesichts der üppigen Ausstattung beider Uhren (einer Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem Weißgold und Platin sowie einer mit Brillanten besetzten Damenarmbanduhr) allerdings anders. Die edlen Zeitmesser unterfallen damit der im Versicherungsvertrag bestimmten Höchstgrenze von 20000 Euro – 60000 Euro weniger als ihr Wiederbeschaffungswert. Man darf immerhin hoffen, dass es den Kläger nicht ruinieren wird – und zum Anzeigen der Uhrzeit dürfte sich adäquater Ersatz auch etwas günstiger finden lassen.

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