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Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung

Es ist noch nicht all zu lang her, da bekamen fast alle Haushalte in Deutschland die nicht erfreuliche Nachricht über die Erhöhung ihres Strompreises.
In Zukunft kann der Verbraucher jedoch diese Erhöhungen nutzen, um von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Meist haben die Verträge mit dem Stromanbieter eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monats- oder Quartalsende, die eingehalten werden muss. Diese Fristen können allerdings auch länger ausfallen, bezieht ein Verbraucher einen Sondertarif bei einem alternativen Anbieter.

Möchte jedoch der Verbraucher vorzeitig aus seinem Vertrag aussteigen, könnte er beispielsweise Gebrauch von seinem Sonderkündigungsrecht machen, welches ihm jedoch nur dann zusteht, wenn der Anbieter den Preis erhöht.
Hat man zum Beispiel einen Stromtarif ohne Preisgarantie, kann dies jederzeit geschehen.

Allerdings muss der jeweilige Anbieter seine Preiserhöhung vorher und in einer bestimmten Zeitspanne ankündigen, so dass das Sonderkündigungsrecht vom Verbraucher wahrgenommen werden kann. Solch eine Frist des Sonderkündigungsrechtes ist in den meisten Fällen jedoch allerdings oft kurz und beträgt teilweise nur zwei Wochen.

Wichtig ist auch beim Sonderkündigungsrecht, dass die Kündigung in der bekannten Form zu gestalten ist. Die Kündigung an den Anbieter per eingeschriebenen Brief ist daher der beste Weg, damit der Verbraucher für die Ankunft auch einen Beleg hat.

In der Kündigung muss immer die Kundennummer benannt sein und am besten bezieht sich der Verbraucher als Grund für sein Sonderkündigungsrecht auf die Strompreiserhöhung.
Bevor jedoch die Kündigung erfolgt, sollte ein umfassender Vergleich der jeweiligen Tarife und Anbieter vorgenommen werden.

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