Sparen ist die beste Einnahme!
Oft stehen die Gaspreise in der Kritik. Der Bundesgerichtshof verpflichtete in einer Entscheidung die Gas- und Energieversorger dazu, die eigenen Bezugskosten niedrig zu halten. Werden diese Möglichkeiten nicht genutzt, dürfen die Preissteigerungen nicht ohne weiteres auf die Kunden abgewälzt werden.
Im April beschloss der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 71/10), dass ein Gas-Grundversorger seine Preiserhöhungen aufgrund einer EU-Richtlinie nicht mehr nach rein unternehmerischem Gutdünken beschließen darf. Dennoch kann er “aber eigene (Bezugs-)Kostensteigerungen an den Kunden weitergeben, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen wird.” Weiterhin ist der Versorger auch verpflichtet, “bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.”
Eine Verbraucherin verweigerte die Zahlung von erhöhten Gastarifen für die Jahre 2005 bis 2007 mit folgender Begründung: Die erhöhten Preise resultierten nicht aus der damaligen Preisentwicklung am Markt, vielmehr sind sie das Resultat einer besonderen Vertriebsstruktur. Der betroffene Versorger bildete mit anderen Unternehmen eine Einkaufsgemeinschaft. Der Vorwurf der Kundin an den Versorger lautete, dass der Gasversorger dieses Konstrukt dazu nutzte, die Preise künstlich nach oben zu treiben. Der Gasversorger stritt dies jedoch ab und erwiderte, die Einkaufsgemeinschaft habe dadurch viel günstigere Einkaufspreise erzielt. Der BGH verwies den Fall wegen mehrerer Verfahrensfehler zurück an das zuständige Landgericht Ravensburg. Ein kleiner Etappensieg.
Immer wieder sind die Gaspreise der Versorger in der Kritik. Das Hamburger Forschungs- und Beratungsbüro, Energy Comment, belegt mit einer Studie, dass die Versorger etwaige Einsparungen beim Gasankauf in den Jahren 2014 und 2015 nicht oder nur unzureichend an die Verbraucher weitergegeben hätten. Hingegen verweist der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. darauf, dass allein der Wettbewerb unter den Gasversorgern dafür sorgt, den Kunden günstige Preise anzubieten. “Deshalb wird die vom BGH aufgestellte Forderung, nach Möglichkeit die günstigsten Beschaffungskosten zu wählen, von den Gasversorgungsunternehmen bereits von vornherein erfüllt.” Als Verbraucher hat man das Recht, im Falle einer Preiserhöhung, jederzeit den Vertrag zu kündigen und den Anbieter, nach einem Vergleich der Gaspreise, zu wechseln